Gutachten
Fach- und Spezialkenntnisse für Gerichte, Verwaltungsbehörden und Privatpersonen
Psychotherapeutische Gutachten:
- befristete Invaliditätspension
- Arbeitsunfähigkeit, Krankenstand
- Belastungsreaktion
- Leistungsfähigkeit
- Fortpflanzungsmedizin
- plastische Chirurgie
- Familienrecht: Obsorge, Besuchsrecht, Kindeswohl, Fremdunterbringung
- Verhaltensauffälligkeit
- Berufseignung
- Stellungskommission
- Mobbing
Im Wesentlichen gibt es fünf verschiedene Arten von Gutachten, die Art (Begriff des Gutachtens) ist je nach Auftraggeber zu differenzieren:
Privatgutachten
Privatgutachten: wird in aller Regel von einer Privatperson in Auftrag gegeben. Dieses Privatgutachten kann zum Beispiel im Rahmen eines Verfahrens als Beweismittel eingebracht werden und unterliegt der freien Beweiswürdigung.
Parteiengutachten
Parteiengutachten: Im Gegensatz zu einem vom Gericht in Auftrag gegebenem Gerichtsgutachten wird das Parteiengutachten im Auftrag einer der streitenden Parteien in Auftrag gegeben. Es kann dem Gericht als Sachverständigenbeweis vorgelegt werden. Im Gegensatz zum Parteiengutachten wird das Privatgutachten vorprozessual beschafft.
Gerichtsgutachten
Gerichtsgutachten: hier ist das Gericht der Auftraggeber, in der Regel wird damit ein gerichtlich beeideter Sachverständiger beauftragt, oder ein nicht beeideter Sachverständiger wird für dieses spezielle Gerichtsgutachten herangezogen, der zum gerichtlich beeideten Sachverständigen vereidigt wird.
Gutachten
Gutachten für Verwaltungsbehörden und Sozial- und/oder Pensionsversicherungen
Obergutachten
Obergutachten: wird in der Regel von einem Gericht in Auftrag gegeben, wenn zumindest zwei widersprüchliche Gutachten vorliegen, oder die Gutachten vom Gericht als ungenügend erachtet werden.